Aktuelle Öffnungsregelungen
Finanzielle Unterstützung für Unternehmen und Selbstständige
Sowohl das Land Niedersachsen als auch der Bund haben umfangreiche Hilfspakete für Unternehmer und Selbstständige auf den Weg gebracht.
Hierzu zählen:
- Überbrückungshilfe II (Antragsstellung bis 31.03.2021)
- Novemberhilfe – Außerordentliche Wirtschaftshilfe (Antragsstellung bis 30.04.2021)
- Dezemberhilfe – Außerordentliche Wirtschaftshilfe (Antragsstellung bis 30.04.2021)
- Überbrückungshilfe III (Eine Antragsstellung soll zeitnah möglich sein)
- Weitere spezielle Programme und erleichterter Zugang zu Krediten
Um für die Dezemberhilfe antragsberechtigt zu sein, gilt die Voraussetzung, dass die Unternehmen durch den Beschluss von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 ihren Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auch im Dezember weiterhin von der Schließung betroffen waren. Dies trifft nicht auf die Schließungen auf Grundlage des Beschlusses vom 13. Dezember zu – Der Einzelhandel und andere Branchen fallen damit unter die Überbrückungshilfe III.
Unter dem Punkt „Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe“ finden Sie nähere Informationen zu den bekannten Rahmenbedingungen.
Die Überbrückungshilfen gewährt direkte Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Abwicklung wird von die NBank begleitet. Die Antragsstellung läuft über eine zentrale bundesweite Plattform. Bitte sprechen Sie mit Ihrem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, da die Antragstellung und das weitere Verfahren über diese erfolgt.
Seit dem 01. Oktober 2020 können Antrage auf die Überbrückungshilfe II für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 gestellt werden. Ab Januar können voraussichtlich Anträge auf die Überbrückungshilfe III (Neustarthilfe) gestellt werden. Diese beinhaltet auch rückwirkende Zahlungen für von Schließungen direkt und indirekt betroffene Unternehmen im November und Dezember. Antragsberechtigt sind Unternehmen bereits bei einem Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent.
Informationen zu den Überbrückungshilfen finden Sie unter dem Punkt „Veränderungen der Bezuschussung zwischen der Überbrückungshilfe II und III (Neustarthilfe für Soloselbstständige)“
Eine zentrale Übersicht über finanzielle Hilfen, insbesondere für Gastronomie, Künstler und die Veranstaltungsbranche, finden Sie hier
Soforthilfe/ Überbrückungshilfen
Nach dem Auslaufen der Corona Soforthilfe und der Überbrückungshilfe I ist seit dem 01. Oktober 2020 eine Antragsstellung auf die Corona Überbrückungshilfe II, möglich.
Die Überbrückungshilfe II in Kürze:
- für Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 249 Beschäftigten sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb
- Voraussetzung: Umsatzeinbruch gegenüber dem Vorjahr in den Monaten April bis August 2020 um mindestens durchschnittlich 30 Prozent (bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 heranzuziehen) Mit dem Vorab-Check Überbrückungshilfe II der IHK können Sie im Vorfeld testen, ob Sie antragsberechtigt sind.
- Erstattung von Fixkosten
- Bis zu 50.000 Euro pro Monat für einen Zeitraum von maximal drei Monaten
- Staffelung des Erstattungsbeitrags nach Beschäftigten und Umsatzeinbruch
Ab Januar wird voraussichtliche eine Antragsstellung auf die Überbrückungshilfe III (Neustarthilfe) möglich sein. Informationen zur den Unterschieden zur Überbrückungshilfe II und Fördermöglichkeiten von Soloselbstständigen finden unter dem Punkt „Veränderungen der Bezuschussung zwischen der Überbrückungshilfe II und III (Neustarthilfe)“.
Detaillierte Informationen zur Überbrückungshilfe finden Sie nachfolgend unter der Fragestellung „Wie stelle ich einen Antrag auf finanzielle Zuschüsse“ und bei der NBank. Die Antragsstellung ist auf der zentralen bundesweiten Plattform möglich.
10 Jahres Kredite vom Land
Bis Ende Juni 2021 steht der neue KfW-Schnellkredit 2020 für Selbstständige und Unternehmen zur Beantragung über Ihre Hausbank bereit. Das Besondere: Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos!
Der Kredit in Kürze:
- unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten
- für Anschaffungen und laufende Kosten
- Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 800.000 Euro
- Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos
Detaillierte Informationen zum Kreditprogramm sowie gut aufbereitete FAQ´s finden Sie unter https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/
Landesbürgschaften
Mit dem KfW-Unternehmerkredit gibt es eine Risikoübernahme (Haftungsfreistellungen) für die durchleitenden Finanzierungspartner (in der Regel die Hausbanken) von bis zu 90 % für Betriebsmittelkredite für KMUs bzw. 80 % für große Unternehmen bis 1 Mrd. Euro Kreditvolumen. Die Beratung zum KfW-Unternehmerkredit erfolgt durch die Hausbank. Ab 25.03.2020, 15:00 Uhr stehen Förderprogramme zur Verfügung.
Zugang zu Krediten
Im Zuge des Maßnahmenpakets der Bundesregierung hat auch die KfW die Zugangsbedingungen und Konditionen zu Krediten verbessert, unter anderem die Risikoübernahme und Erhöhung der Umsatzgrenze.
Eine Übersicht zur finanziellen Unterstützung in Form von Förderprogrammen finden Sie bei der Förderdatenbank.
Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen ab dem 1. Januar einen Zuschuss für die betrieblichen Fixkosten für die Monate Januar bis Juni 2021 erhalten.
Angesichts der andauernden Einschränkungen wird derzeit eine deutliche Vereinfachung und Verbesserung der Überbrückungshilfe III angestrebt. Diese sollen nach aktuellem Sachstand insbesondere folgende Punkte umfassen:
Zugang zur Überbrückungshilfe III wird vereinfacht und erweitert
- Antragsberechtigung bei Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent
- Für Unternehmen mit Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro
Fördervolumen und Abschlagshöhe werden erhöht
- Bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat
- Abschlagszahlungen von bis zu 000 Euro
- Überbrückungshilfe III auch für November und Dezember 2020
Gezielte Regelungen für besonders betroffene Branchen
- Einzelhandel: Abschreibungen auf Saisonware können zu 100 Prozent als Fixkosten angesetzt werden
- Reisebranche: Umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen
Hilfen für Soloselbstständige deutlich verbessert
- Neustarthilfe auf einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt
- Maximale Betriebskostenpauschale auf 500 Euro erhöht
Weitere Details folgen in Kürze.
Weitere Informationen aus erster Hand finden Sie beim Bundesfinanzministerium.
Wo und wie kann ich aktuell Anträge stellen?
Ab dem 01. Oktober 2020 ist eine Antragsstellung auf die Corona Überbrückungshilfe II möglich. Verantwortlich für die Prüfung, Bewilligung, Auszahlung und gegebenenfalls Rückforderung der Bundesmittel ist auch hier die NBank. Der Prozess erfolgt komplett digital. Für die Antragstellung existiert ein bundeseinheitliches Antragsportal. Die Antragstellung der Überbrückungshilfe muss von einem Steuerberater*in, einem Wirtschaftsprüfer*in oder einem vereidigten Buchprüfer*in durchgeführt werden.
Wer kann Anträge stellen?
Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 249 Beschäftigten sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb. Ob auch Ihr Unternehmen antragsberechtigt ist, können Sie im Vorfeld testen – mit dem Vorab-Check Überbrückungshilfe II.
Welche Voraussetzung müssen erfüllt sein?
Die Geschäftstätigkeit des Unternehmens musste in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen eingestellt werden. Dies ist der Fall, wenn der Umsatz in den Monaten April bis August 2020 um durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.
Bei Unternehmen, die nach Juni 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.
Außerdem darf sich das Unternehmen vor dem 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.
Wie hoch ist die Förderung?
Es werden bis zu 50.000 Euro pro Monat für einen Zeitraum von maximal drei Monaten gefördert.
Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von
- 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
- 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent und
- 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent
im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.
Was wird gefördert?
Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare Fixkosten gemäß der folgenden Liste, die auch branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung trägt:
- Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
- Weitere Mietkosten
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen, einschließlich der EDV
- Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen
- Grundsteuern
- Betriebliche Lizenzgebühren
- Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben
- Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der CoronaÜberbrückungshilfe anfallen
- Kosten für Auszubildende
- Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 10 Prozent der Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
- Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierungen zurückgezahlt haben, den Fixkosten nach Nr. 1 bis 12 gleichgestellt.
Die Fixkosten der Ziffern 1 bis 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen oder an Unternehmen gehen, die im Eigentum oder unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss derselben Person oder desselben Unternehmens stehen, sind nicht förderfähig.
Wie weise ich meinen Umsatzrückgang nach?
Die Umsätze aus dem Jahr 2019 werden unter anderem über Jahresabschlüsse nachgewiesen. Für die im Zeitraum Juni bis August 2020 erwarteten Umsätze gibt das Unternehmen eine Prognose ab.
Damit Unternehmen nicht nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen, wird gehandelt: Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung ist für diese Fälle zu kurz bemessen. Deshalb soll das von der Bundesregierung bereits beschlossene Hilfspaket flankiert werden mit einer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für die betroffenen Unternehmen (zunächst bis zum 30.09.2020), wenn die Zahlungsunfähigkeit nach dem 13. März 2020 eingetreten ist. Mit diesem Schritt werden die Folgen für die Realwirtschaft weiter abgefedert.
Sozialschutz für Kleinunternehmer/Solo-Selbständige: Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn keine vorrangigen Hilfen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise greifen. Um diese Leistungen schnell und unbürokratisch zugänglich zu machen, werden die Zugangsvoraussetzungen für die nächsten Monate deutlich erleichtert. Das vorhandene Vermögen muss, solange es nicht erheblich ist, nicht angetastet werden, die komplexe Vermögensprüfung entfällt. Der Verbleib in der Wohnung wird gesichert und der Kinderzuschlag für Familien, die neu in den Einkommensbereich der Leistung kommen, wird zeitlich befristet umgestaltet. Die Leistungen werden von den zuständigen Stellen schnell und unbürokratisch gewährt.
Mit Beschluss des Bundesministerium der Finanzen wurde die Möglichkeit geschaffen, zur Verbesserung der Liquidität Steuerzahlungen für unmittelbar von der Krise betroffene Unternehmen zinslos bis zum Jahresende zu stunden, Vorauszahlungen herabzusetzen sowie im Bereich der Vollstreckung Erleichterungen zu gewähren.
Die Stadt Wolfsburg übernimmt die im Maßnahmenpaket der Bundesregierung vorgeschlagenen Handlungsweisen. Für bereits fällige oder bis zum 31.12.2020 fällig werdende Steuerbeträge wird die Zahlung auf Antrag zinslos gestundet. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie auf der Internetseite der Stadt Wolfsburg unter: https://formserv.stadt.wolfsburg.de/jfs/findform?shortname=gewerbe_corona_sh&formtecid=3&areashortname=wolfsburg
Durch Betriebsschließungen oder Mitarbeiter in Quarantäne können Lieferausfälle in den Lieferketten von und nach China und in andere Länder auftreten, das kann zu Haftungsansprüchen führen. Ein pauschales Vorliegen von höherer Gewalt ist bei Covid-19 nicht gegeben, so dass es einer Einzelfallprüfung bedarf. Die IHK Region Stuttgart informiert hier weitergehend.
Einen finanziellen Anspruch bei Verdienstausfall (bspw. aufgrund einer allgemeinen Betriebsschließung) besteht für Arbeitnehmer nur im Rahmen des Kurzarbeitergeldes (siehe unten) oder wer nach § 31 des Infektionsschutzgesetzes im Fall einer persönlichen Quarantäne- Anordnung der zuständigen Behörde seiner Tätigkeit nicht mehr nachkommen darf. Dann zahlt der Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung bis zu max. 6 Wochen. Ab der 7.Woche erhält der Arbeitnehmer dann Krankengeld von der Krankenkasse. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde erstattet.
Lediglich wer als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern einem Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt bzw. unterworfen wird oder dessen Betrieb oder Praxis aufgrund einer angeordneten Quarantäne-Maßnahme ruht, hat nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes während der Dauer einen Anspruch auf Entschädigung und kann auf Antrag von der zuständigen Behörde Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erhalten.
Der Arbeitgeberverband Region Braunschweig informiert hierzu weitergehend darüber.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Novemberhilfe/Dezemberhilfe
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe wird ein Finanzvolumen von voraussichtlich ca. 10 Milliarden Euro haben.
Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Zuschüsse über 1 Millionen Euro bedürfen für die Novemberhilfe noch der Notifizierung und Genehmigung der EU-Kommission. Die Bundesregierung ist derzeit in intensiven Gesprächen mit der Europäischen Kommission, um eine solche Genehmigung für höhere Zuschüsse zu erreichen.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Wenn im November und Dezember trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen. Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Die Anträge können bis zum 30.04.2021 für die Novemberhilfe und bis zum 30.04.2021 für die Dezemberhilfe über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Textsammlungen/novemberhilfe.html). Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.
Informationen und Vorgehensweise
Zuerst muss der Betrieb die Aufnahme von Kurzarbeit mit einer Anzeige bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit (diese kann, falls nicht bekannt, über die PLZ auf www.arbeitsagentur.de gesucht werden) bekannt machen. Diese Anzeige muss spätestens bis zum Ende jenes Monats erfolgen, in dem mit der Kurzarbeit begonnen wurde. Es ist dabei keine Genehmigung der Arbeitsagentur vorab notwendig, um mit der Kurzarbeit zu beginnen. Sollte noch unklar sein, wie hoch der Umfang der Kurzarbeit ausfällt, empfiehlt es sich hierbei einen etwas höheren Wert anzugeben. Mit Ablauf des Monats in dem die Kurzarbeit begonnen wurde und damit auf Grundlage der erfolgten Lohn- und Gehaltsabrechnung bzw. Auszahlung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber, kann dann frühestens der Antrag auf Erstattung der verausgabten Leistungen erfolgen. Dabei werden die beantragten Summen mit der Kug- Abrechnungsliste als Anhang zum Antrag nachgewiesen bzw. aufgeführt. Der Antrag muss spätestens nach drei Monaten erfolgen. Die Anzeige zur Kurzarbeit und spätere Leistungsantrag kann auch digital erfolgen. Unter diesem Link hat die Bundesagentur auch alle wichtigen Informationen und Formulare zur Verfügung gestellt.
Beratung und weitergehende Informationen erhalten Arbeitgeber unter der Hotline 0800 45555 20 oder unter www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit
Der Arbeitgeber profitiert mittelbar, wenn die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten, da er während der Kurzarbeit von den Lohnkosten entlastet wird. Bisher hatte jedoch der Arbeitgeber während der Kurzarbeit die Sozialversicherungsabgaben (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile) für die ausgefallene Arbeitszeit weiter zu tragen. Aktuell jedoch soll der Arbeitgeber wegen des Coronavirus zukünftig bei Kurzarbeit zu 100% von den Sozialversicherungsbeiträgen für das Kurzarbeitergeld entlastet werden, aktuelle Informationen hierüber finden sie hier. Die Kurzarbeit soll Unternehmer auch in die Lage versetzen, nach Ende des Arbeitsausfalls schnell und mit der vorhandenen Belegschaft die Arbeit wieder aufnehmen zu können.
Der Anwendungsbereich von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist grundsätzlich eröffnet, wenn
- durch die Corona-Auswirkungen ein Arbeitsausfall eingetreten ist,
- der Arbeitsausfall ein definiertes Mindestausmaß hat und
- der Arbeitsausfall nicht vermeidbar ist
Liegen alle Voraussetzungen für Kurzarbeit vor, kann mit dem Tag der Antragstellung auf Kurzarbeit umgestellt werden. Ein Beginn zum 01. oder Mitte eines Monats ist nicht notwendig. Das Kurzarbeitergeld kann also Tag genau in der Lohn- und Gehaltsabrechnung berücksichtigt werden.
Bisher ist es erforderlich, dass im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer von einem Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sind. Möglich ist auch ein Entgeltausfall von 100% pro Monat („Kurzarbeit Null“).
Die Drittelregelung soll abgesenkt werden und aktuell wird es ausreichen, dass 10 Prozent der Arbeitnehmer von einem Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sind.
Kurzarbeitergeld kann nur bei Betrieben mit mindestens einem Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellter, Auszubildener) gewährt werden. Ein Betrieb im Sinne des Kug ist auch eine Betriebsabteilung, die mit technischen Mitteln ausgestattet ist und aus sachlichen Gründen organisatorisch vom übrigen Betrieb getrennt ist und einen eigenen Betriebszweck verfolgt. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen muss. Dementsprechend sind z.B. geringfügig Beschäftigte 450€-Kräfte ebenso wie Rentner mit Bezug der Regelaltersrente ausgeschlossen, ausgeschlossen sind außerdem Arbeitnehmer während der Zeit, in der sie Krankengeld beziehen.
Die Höhe richtet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Grundsätzlich übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 % des ausgefallenen Nettolohns, bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 %. Eine Berechnungstabelle finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/KUG050-2017_ba015627.pdf.
Die Mitgliedschaft in Kranken‑, Pflege- und Rentenversicherung bleibt erhalten. Wird der Beschäftigte trotz Kurzarbeit später noch arbeitslos, bemisst sich sein Arbeitslosengeld nicht nach dem Kug, sondern nach dem Gehalt, das ohne den Ausfall erzielt worden wäre.
Hilfestellungen für Unternehmer
Die niedersächsische Landesregierung informiert über aktuelle Entwicklungen zum Coronavirus und stellt Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Anwendung der Verordnung in der Praxis zusammen. Die aktuelle Verordnung finden sie hier.
Die Deutsche Industrie- und Handelskammer und die IHK Lüneburg- Wolfsburg informieren über die wirtschaftlichen Folgen.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert über die Auswirkungen des Coronavirus und Unterstützung der Unternehmen.
Wichtige Informationen für die Tourismuswirtschaft finden sie unter https://corona-navigator.de/.
Bei der DEHOGA Niedersachsen (Deutscher Hotel- und Gaststättenverband) finden Sie ebenfalls Informationen für Gastronomen und Hoteliers.
Die niedersächsische Landesregierung stellt Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen zur Anwendung der Verordnung in der Praxis zusammen. Die aktuelle Verordnung finden sie hier.
Wenden Sie sich bei Fragen gerne direkt an uns. Sie erreichen uns per Telefon unter 05361 89994–12. Gerne können Sie uns auch eine E‑Mail senden an wirtschaftsfoerderung@wmg-wolfsburg.de
Hier finden Sie aktuelle Informationen zum Coronavirus in Wolfsburg, unter anderem die Allgemeinverfügung der Stadt Wolfsburg zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV‑2 auf dem Gebiet der Stadt Wolfsburg.
Der Arbeitgeberverband Region Braunschweig informiert umfassend über zentrale Fragen im Arbeitsrecht und Rechtstipps. Weitere Entwicklungen über arbeitsrechtliche Auswirkungen finden Sie beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.