Die aktualisierte niedersächsische Corona Verordnung tritt ab dem morgigen Donnerstag, den 24.02.2022 in Kraft. Weitere Erläuterungen können Sie der Pressemitteilung unter folgendem Link entnehmen: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/ende-der-winterruhe-in-sicht-schrittweise-lockerungen-auch-in-niedersachsen-208723.html. Außerdem finden Sie anbei eine übersichtliche Darstellung aller geltenden Regelungen zum jeweiligen Zeitpunkt.
Im Rahmen der neuen Verordnung gibt es weitgehende Lockerungen in einem zweistufigen System. Die Lockerungen treten ab dem 24.02.2022 und ab dem 04.03.2022 in Kraft.
Grundsätzliches
- Wenn möglich soll ein Abstand von 1,5m zu anderen Personen und Gruppen eingehalten werden.
- Für geimpfte und genesene Personen gibt es keine Beschränkungen bei privaten Zusammenkünften (gilt damit auch für Zusammenkünfte in der Gastronomie).
- Für ungeimpfte Personen sind private Zusammenkünfte mit dem eigenen Haushalt und zwei Personen aus einem weiteren Haushalt erlaubt (ausgenommen sind Kinder bis 14 Jahre).
- Die Kontaktdatenerfassung ist nicht mehr verpflichtend. In den folgenden Bereichen muss ein QR-Code der Corona-Warn-App für Besucher*innen zur Verfügung gestellt werden: u.a. körpernahe Dienstleistungen, Beherbergungsbetriebe, Gastronomiebetriebe, Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars, Spielbanken, Veranstaltungen, Saunen und Schwimmhallen.
Regelungen ab dem 24.02.2022
Gastronomie
- Es gilt 2G im Innen- und Außenbereich.
- Im Innenbereich muss eine FFP2-Maske getragen werden, sofern der Sitzplatz nicht eingenommen ist.
Veranstaltungen (50 bis 2.000 Personen)
- Es gilt 2G im Innen- und Außenbereich.
- Im Innenbereich muss eine FFP2-Maske getragen werden, sofern der Sitzplatz nicht eingenommen ist.
- Bei einer Schachbrettlösung ist ein Abstand von 1m einzuhalten.
- Die Abstandsregelung entfällt, sofern auch im Sitzen eine FFP2-Maske getragen wird.
Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars
- Diese Einrichtungen sind geschlossen zu halten.
Einzelhandel
- Im Innenbereich muss eine FFP2-Maske getragen werden.
Beherbergung
- Es gilt 2G im Innen- und Außenbereich.
- Im Innenbereich muss eine FFP2-Maske getragen werden, sofern der Sitzplatz nicht eingenommen ist.
- Bei Aus‑, Fort‑, und Weiterbildungen sowie bei dienstlichen Reisen gilt 3G.
Sportanlagen
- Es gilt 3G im Innen- und Außenbereich.
- Im Innenbereich muss außer beim Sporttreiben und Sitzen eine FFP2-Maske getragen werden.
Körpernahe Dienstleistungen
- Im Innenbereich muss außer bei Gesichtsbehandlungen eine FFP2-Maske getragen werden.
Regelungen ab dem 04.03.2022
Gastronomie
- Es gilt 3G im Innenbereich.
- Im Innenbereich muss eine FFP2-Maske getragen werden, sofern der Sitzplatz nicht eingenommen ist.
Veranstaltungen (50 bis 2.000 Personen)
- Es gilt 3G.
- Im Innenbereich muss eine FFP2-Maske getragen werden, sofern der Sitzplatz nicht eingenommen ist.
Diskotheken, Clubs und Shisha-Bars
- Es gilt 2G+.
- Es muss eine FFP2-Maske getragen werden, sofern der Sitzplatz nicht eingenommen ist.
Einzelhandel
- Im Innenbereich muss eine FFP2-Maske getragen werden.
Beherbergung
- Es gilt 3G im Innen- und Außenbereich.
- Im Innenbereich muss eine FFP2-Maske getragen werden, sofern der Sitzplatz nicht eingenommen ist.
Sportanlagen
- Im Innenbereich muss außer beim Sporttreiben und Sitzen eine FFP2-Maske getragen werden.
Körpernahe Dienstleistungen
- Im Innenbereich muss außer bei Gesichtsbehandlungen eine FFP2-Maske getragen werden.
Für alle weiteren individuellen Fragestellungen wenden Sie sich gerne an die Wirtschaftsförderung der Wolfsburg Wirtschaft und Marketing GmbH. Die Mitarbeiter*innen stehen Ihnen unter 05361 89994–28 oder per E‑Mail unter wirtschaftsfoerderung@wmg-wolfsburg.de zur Verfügung.